Medizin- und Arzthaftungsrecht
Als Fachanwalt für Medizinrecht gehört das Arzthaftungsrecht seit langem zu den Schwerpunkten meiner anwaltlichen Tätigkeit. Durch eine Vielzahl von bereits durchgeführten Arzthaftungsverfahren verfüge ich über einen langjährigen Erfahrungsschatz. Zudem bin ich Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.
Da das Arzthaftungsrecht eine sehr komplexe Materie ist, haben auch die meisten Landgerichte für diese Angelegenheiten spezielle Kammern gebildet. Umso wichtiger ist es, dass ich Ihnen als Fachanwalt für Medizinrecht mit Rat und Tat beistehen kann.
Was Sie noch wissen müssen
Ärzte schulden Ihnen als Patient eine fachgerechte Behandlung nach fachärztlichem Standard.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, wird regelmäßig durch Sachverständigengutachten im Klageverfahren geklärt. Gutachterliche Feststellung von Behandlungsfehlern kann jedoch auch im selbständigen Beweisverfahren oder außergerichtlich erfolgen.
Aufklärungsfehler liegen vor, wenn der Arzt Sie als Patient nicht über die beabsichtigte Behandlung sowie deren Risiken und Chancen aufgeklärt hat. Ihre Aufklärung hat dabei stets vor der Behandlung zu erfolgen. Insbesondere bei Operationen muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, mit ausreichender Zeit in Ruhe zu prüfen, ob Sie die Behandlung durchführen wollen. Liegen Aufklärungsfehler vor, kommt Arzthaftung in Betracht.
Auch Dokumentationsfehler können zur Arzthaftung führen. Jeder Arzt ist bereits nach Berufsrecht verpflichtet, Befunde, Aufklärung und therapeutische Maßnahmen zu dokumentieren. Tut er dies nicht, gilt die Vermutung, dass nicht dokumentierte Tatsachen, beispielsweise Aufklärungen, auch nicht stattgefunden haben. Dies führt zu Beweiserleichterungen im Rahmen der Arzthaftung.
Beweiserleichterungen können bis zur Beweislastumkehr gehen. Dann wird vermutet, dass Ihre gesundheitlichen Schäden durch den behandelnden Arzt verursacht wurden. Diese Haftung greift insbesondere bei groben Behandlungsfehlern, d.h. solchen, die schlicht unverständlich sind aber auch im generell beherrschbaren Risikobereich von Krankenhäusern, wenn sie als Patient nach einer Operation unter Narkosewirkung auf den Weg zur Toilette ohne Hilfe von Pflegern stürzen.
Tipp:
Schildern Sie mir unverbindlich Ihren Fall. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung. Auch können Sie meinen Patientenfragebogen nutzen. Ich werde dann eine vorläufige Prüfung Ihrer Angelegenheit vornehmen und Ihnen mitteilen, was zu tun ist.